So wie jedes Jahr wird auch für die Heizperiode 2013/2014 wieder ein einmaliger Zuschuss zu den Heizkosten vom Tiroler Hilfswerk gewährt. Der Antrag kann im Bürgerbüro des Stadtamtes Wörgl von
01.07.2013
bis einschließlich
29.11.2013
gestellt werden.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
- Pensionistinnen und Pensionisten mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
- Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsvorschüssen
- Bezieherinnen und Bezieher von Notstandshilfe (AMS)
- Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
- Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen:
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€ 830,00
pro Monat für allein stehende Personen
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€ 1.250,00
pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
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€ 200,00
pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-berechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
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€ 450,00
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
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€ 300,00
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Angerechnet werden:
- Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
- Unfallrenten
- Pensionen aus dem Ausland
- Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
- Studienbeihilfen, Stipendien
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Wochen,- Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
- erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse / Alimente
- Nebenzulagen
Nicht angerechnet werden, bzw. in Abzug gebracht werden:
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfen
- zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
- Lehrlingsentschädigungen
- Witwengrundrenten nach dem KOVG
- Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig
€ 200,00 pro Haushalt.
Fotorecht Franziska Elsner Glut & Funken