Aufgrund zahlreicher Anfragen informiert die Stadtgemeinde Wörgl über die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereiche der Stadt Wörgl, Tirol:
Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 1980
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten LGBl. Nr. 60 wird unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicher Weise hervorgerufenen störenden Lärmes für den Bereich der Stadtgemeinde Wörgl verordnet:
§ 1
Schutz vor Lärmbelästigung für besondere Tageszeiten:
§ 2
Betrieb von Modellflugkörpern und –fahrzeugen:
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und –fahrzeuge dürfen in mit Wohngebäuden verbauten Teilen des Stadtgebietes nicht in Betrieb genommen werden.
§ 3
§ 4
Haltung von Tieren:
Unbeschadet der Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes LGBl. Nr. 60/1976 sind Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Dritte nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. (Lärmbelästigung)
§ 5
Strafbestimmung:
Wer ungebührlich störenden Lärm erregt, insbesondere einer erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Schilling (rund € 730,-) oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
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