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Formulare
Finanzverwaltung
Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe – gültig ab Jänner 2020 – Infos für Betroffene
Mit 01.01.2020 tritt das am 08.05.2019 beschlossene Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz in Kraft. Freizeitwohnsitzhalter sind ab 2020 demnach verpflichtet, jährlich bis zum 30. April die Abgabenschuld selbst zu berechnen, an die Stadtgemeinde Wörgl zu melden, und zu entrichten. Das bedeutet, nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenpflichtige selbst, hat die Höhe der Abgabenschuld zu bemessen, und diese rechtzeitig zu entrichten.
Die Kontoverbindung, sowie die als Überweisungstext notwendigen Angaben finden Sie auf der WEB Seite der Stadtgemeinde (www.woergl.at – Suchbegriff TFWAG).
Auf dieser Seite finden Sie auch die Verordnung der Stadtgemeinde Wörgl, das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, sowie ein Formular zur Selbstbemessung der Abgabe.
Wer ist Abgabenschuldner? Grundsätzlich ist es der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Im Falle eines Baurechts, oder eines Pachtverhältnisses mit einer Laufzeit von über einem Jahr, ist es der Bauberechtigte bzw. der Inhaber des Freizeitwohnsitzes.
Abgabenpflichtige Freizeitwohnsitze sind Wohnungen oder Gebäude(-Teile), die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes, oder zur zeitweiligen Erholung dienen. Beachten Sie daher bitte, dass auch Beherbergungsbetriebe oder Gebäude mit mehreren (Ferien-)Wohnungen Freizeitwohnsitze sein können, obwohl es für derlei Einrichtungen auch Ausnahmeregelungen gibt (§ 2 TFWAG).
Welche Immobilien genau von der Abgabe betroffen sind, kann dem „Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG)“ entnommen werden. Bei der Interpretation des Gesetzes, aber auch bei der Selbstberechnung der Abgabenhöhe, kann es Sinn machen, im Zweifel fachmännischen Rat einzuholen (zum Beispiel Steuerberater). Existiert ein Freizeitwohnsitzbescheid, was nicht zwingend der Fall sein muss, so bildet die darin festgehaltene Nutzfläche die Grundlage für die Abgabenbemessung. Gibt es keinen solchen Bescheid, kann das Formular zur Selbstbemessung (WEB Seite der Stadt) herangezogen werden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Halten eines Freizeitwohnsitzes nach § 5 TFWAG meldepflichtig ist. Das bedeutet, die Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Abgabenschuld entsteht unabhängig von einer Vorschreibung durch die Stadtgemeinde. Nur wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird, setzt die Gemeinde die Abgabe mit Abgabenbescheid fest. In solchen kann eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft erfolgen.
Die Tiroler Gemeinden sind nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz verpflichtet, die Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Die Abgabe dient der teilweisen Abdeckung jener Kosten, die den Gemeinden entstehen, indem sie Dienstleistungen und Infrastruktur bereitstellen, und soll Gleichheit mit jenen Bürgern herstellen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an diese Gemeinde abführen.
Mit 01.01.2020 tritt das am 08.05.2019 beschlossene Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz in Kraft. Freizeitwohnsitzhalter sind ab 2020 demnach verpflichtet, jährlich bis zum 30. April die Abgabenschuld selbst zu berechnen, an die Stadtgemeinde Wörgl zu melden, und zu entrichten. Das bedeutet, nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenpflichtige selbst, hat die Höhe der Abgabenschuld zu bemessen, und diese rechtzeitig zu entrichten.
Die Kontoverbindung, sowie die als Überweisungstext notwendigen Angaben finden Sie auf der WEB Seite der Stadtgemeinde (www.woergl.at – Suchbegriff TFWAG).
Auf dieser Seite finden Sie auch die Verordnung der Stadtgemeinde Wörgl, das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, sowie ein Formular zur Selbstbemessung der Abgabe.
Wer ist Abgabenschuldner? Grundsätzlich ist es der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Im Falle eines Baurechts, oder eines Pachtverhältnisses mit einer Laufzeit von über einem Jahr, ist es der Bauberechtigte bzw. der Inhaber des Freizeitwohnsitzes.
Abgabenpflichtige Freizeitwohnsitze sind Wohnungen oder Gebäude(-Teile), die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes, oder zur zeitweiligen Erholung dienen. Beachten Sie daher bitte, dass auch Beherbergungsbetriebe oder Gebäude mit mehreren (Ferien-)Wohnungen Freizeitwohnsitze sein können, obwohl es für derlei Einrichtungen auch Ausnahmeregelungen gibt (§ 2 TFWAG).
Welche Immobilien genau von der Abgabe betroffen sind, kann dem „Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG)“ entnommen werden. Bei der Interpretation des Gesetzes, aber auch bei der Selbstberechnung der Abgabenhöhe, kann es Sinn machen, im Zweifel fachmännischen Rat einzuholen (zum Beispiel Steuerberater). Existiert ein Freizeitwohnsitzbescheid, was nicht zwingend der Fall sein muss, so bildet die darin festgehaltene Nutzfläche die Grundlage für die Abgabenbemessung. Gibt es keinen solchen Bescheid, kann das Formular zur Selbstbemessung (WEB Seite der Stadt) herangezogen werden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Halten eines Freizeitwohnsitzes nach § 5 TFWAG meldepflichtig ist. Das bedeutet, die Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Abgabenschuld entsteht unabhängig von einer Vorschreibung durch die Stadtgemeinde. Nur wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird, setzt die Gemeinde die Abgabe mit Abgabenbescheid fest. In solchen kann eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft erfolgen.
Die Tiroler Gemeinden sind nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz verpflichtet, die Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Die Abgabe dient der teilweisen Abdeckung jener Kosten, die den Gemeinden entstehen, indem sie Dienstleistungen und Infrastruktur bereitstellen, und soll Gleichheit mit jenen Bürgern herstellen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an diese Gemeinde abführen.
Stadtpolizei
Stadtbauamt
Sozial / Bürgerservice
Bildung / Kultur / Sport
Energie / Umwelt
Richtlinien für die Förderung von Dämmmaßnahmen für bestehende Gebäude 2023
Vorbemerkung
Die Stadtgemeinde Wörgl stellt einen jährlich neu zu beschließenden Betrag für
Energieförderung zur Verfügung. Förderungen werden nur im Rahmen dieses Budgets
ausgeschüttet.
Maßgeblich für die allfällige Gewährung einer Förderung ist der Zeitpunkt des Einlangens des
Förderantrages samt Kostenvoranschlag. Ansuchen um Förderung werden nach dem
Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Ansuchens gereiht. Ansuchen, die nach
Ausschöpfung des Budgetrahmens gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.
§ 1 Zielsetzung
Die Energieverluste von bestehenden Gebäuden sind oft unverhältnismäßig hoch und dieser
Umstand sollte verbessert werden. Ein beträchtlicher Teil der Raumwärme geht durch das
Dach, die Außenwände sowie Fenster und Türen verloren. Eine bessere Wärmedämmung
bedeutet geringeren Energieverbrauch und somit auch geringere Schadstoffemissionen, was
zur Entlastung unserer Umwelt beiträgt.
§ 2 Fördergegenstand
Gegenstand dieser Förderrichtlinie sind folgende Dämmmaßnahmen an bestehenden
Gebäuden:
1. Dämmung Dach (nur Dämmung) bzw. der obersten Geschoßdecke, U-Wert max. 0,15 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 22 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035)
2. Fassadendämmung, U-Wert max. 0,20 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 16 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035) (sollen die Fenster nicht getauscht werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Fenster bereits einen U-Wert von max. 1,1 W/m²K aufweisen). Bei hinterlüfteter Fassade wird nur der Anteil der Dämmmaßnahme selbst gefördert.
3. Austausch von Fenstern und Türen (nur in der warmen Hülle, insbesondere keine Kellerfenster), sofern das gesamte Fenster einen Dämmwert (Uw-Wert) von max. 0,9 bzw. Türen einen Dämmwert (Ud-Wert) von max. 1,0 W/m²K erreichen und gemäß Ö- Norm B - 5320 eingebaut wurden.
4. Dämmung der untersten Geschoßdecke, U-Wert max. 0,20 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 16 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035)
§ 3 Förderungswerber:in
Um Förderung für Dämmmaßnahmen können ansuchen:
1. Gebäudeeigentümer:in
2. Wohnungseigentümergemeinschaften für Gebäude mit max. 6 Wohnungen
3. Wohnungseigentümer:in
Für Gebäude oder Gebäudeteile, die gewerblich genutzt werden, besteht kein Anspruch auf
diese Förderung.
§ 4 Art und Ausmaß der Förderung
1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
2. Bei Sanierung eines Wohnhauses werden 20% der Sanierungskosten bei Fensterbzw. Türentausch und bei Dämmmaßnahmen,
max. jedoch € 5.000,- je Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen,
max. jedoch € 7.500,- je Gebäude mit bis zu 4 Wohnungen
max. jedoch € 10.000,- je Gebäude mit bis zu 6 Wohnungen bezuschusst.
Gebäude mit 7 oder mehr Wohnungen (Wohnanlagen) bekommen in diesem Jahr keine Förderung.
3. Bei Verwendung von ökologischen und nachwachsenden Dämmstoffen (z.B. Flachs, Hanf, Holzfaserdämmplatten, Kork, Schafwolle, Stroh und Zellulose) erhöht sich der max. Betrag um 20 Prozent.
§ 5 Förderungsvoraussetzungen
Förderung wird nur gewährt, wenn
1. der Förderungswerber /die Förderungswerberin der Förderstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit Zugang zum Fördergegenstand gewährt und
2. vollständige Anträge mit allen geforderten Nachweisen eingebracht werden.
§ 6 Anerkennungsstichtag
Gefördert werden nur Dämmmaßnahmen, für die der Förderantrag nachweislich nach dem 01.01.2023 eingebracht wurde und die zu fördernde Maßnahme bis längstens 30.11.2023 durchgeführt wird. Der Förderantrag ist vor Umsetzung der Maßnahmen einzubringen und vorab genehmigen zu lassen.
Der Förderantrag gilt erst dann als eingebracht, wenn dem Förderansuchen ein Kostenvoranschlag eines konzessionierten Unternehmens (bei Vergabe der Arbeiten) bzw. einen Kostenvoranschlag für das Material (bei Errichtung durch den/die Eigentümer) beigelegt ist.
Unvollständige Förderansuchen werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Förderungsabwicklung
Der Antrag ist in Form des vorgefertigten Formulars samt Beilagen beim Stadtamt in digitaler oder schriftlicher Form einzubringen.
Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages.
Anhand des dem Förderantrag beigelegten Kostenvoranschlages kann jederzeit abgeschätzt werden, ob zum Zeitpunkt des Einbringens eines Förderantrages überhaupt noch Fördermittel zur Verfügung stehen.
Festgehalten wird, dass ein Übertrag eines nicht mehr zu berücksichtigenden Förderantrages auf das Folgejahr nicht möglich ist.
Die zur Auszahlung gelangenden Fördermittel bemessen sich nach dem eingereichten Kostenvoranschlag. Eine allfällige höhere Bemessungsgrundlage aufgrund einer gegenüber dem Kostenvoranschlag höheren Endabrechnung kann nicht berücksichtigt werden.
Die Ausbezahlung der Fördermittel kann erst nach Vorlage folgender Unterlagen erfolgen:
1. Endabrechnung in Kopie (Zahlungsbelege, detaillierte Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung)
2. Nachweis über die Erfüllung der Mindestkriterien gemäß § 5
3. Bestätigung von einer bei der Stadt Wörgl beschäftigten Fachkraft, falls ein Lokalaugenschein nötig sein sollte (z.B. bei Eigenleistungen)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, kann die Förderzusage widerrufen und allfällig bereits ausbezahlte Fördermittel wieder zurückgefordert werden.
In einem Zeitraum von fünf Jahren – gerechnet ab Einlangen des Förderansuchens - kann nur eine Förderung aus dem Bereich Dämmung, gewährt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Förderung tritt mit 01.01.2023 in Kraft und ist mit 31.12.2023 befristet
Vorbemerkung
Die Stadtgemeinde Wörgl stellt einen jährlich neu zu beschließenden Betrag für
Energieförderung zur Verfügung. Förderungen werden nur im Rahmen dieses Budgets
ausgeschüttet.
Maßgeblich für die allfällige Gewährung einer Förderung ist der Zeitpunkt des Einlangens des
Förderantrages samt Kostenvoranschlag. Ansuchen um Förderung werden nach dem
Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Ansuchens gereiht. Ansuchen, die nach
Ausschöpfung des Budgetrahmens gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.
§ 1 Zielsetzung
Die Energieverluste von bestehenden Gebäuden sind oft unverhältnismäßig hoch und dieser
Umstand sollte verbessert werden. Ein beträchtlicher Teil der Raumwärme geht durch das
Dach, die Außenwände sowie Fenster und Türen verloren. Eine bessere Wärmedämmung
bedeutet geringeren Energieverbrauch und somit auch geringere Schadstoffemissionen, was
zur Entlastung unserer Umwelt beiträgt.
§ 2 Fördergegenstand
Gegenstand dieser Förderrichtlinie sind folgende Dämmmaßnahmen an bestehenden
Gebäuden:
1. Dämmung Dach (nur Dämmung) bzw. der obersten Geschoßdecke, U-Wert max. 0,15 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 22 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035)
2. Fassadendämmung, U-Wert max. 0,20 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 16 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035) (sollen die Fenster nicht getauscht werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Fenster bereits einen U-Wert von max. 1,1 W/m²K aufweisen). Bei hinterlüfteter Fassade wird nur der Anteil der Dämmmaßnahme selbst gefördert.
3. Austausch von Fenstern und Türen (nur in der warmen Hülle, insbesondere keine Kellerfenster), sofern das gesamte Fenster einen Dämmwert (Uw-Wert) von max. 0,9 bzw. Türen einen Dämmwert (Ud-Wert) von max. 1,0 W/m²K erreichen und gemäß Ö- Norm B - 5320 eingebaut wurden.
4. Dämmung der untersten Geschoßdecke, U-Wert max. 0,20 W/m²K (z.B. Dämmstoffstärke 16 cm bei vollflächiger Verlegung WLG 035)
§ 3 Förderungswerber:in
Um Förderung für Dämmmaßnahmen können ansuchen:
1. Gebäudeeigentümer:in
2. Wohnungseigentümergemeinschaften für Gebäude mit max. 6 Wohnungen
3. Wohnungseigentümer:in
Für Gebäude oder Gebäudeteile, die gewerblich genutzt werden, besteht kein Anspruch auf
diese Förderung.
§ 4 Art und Ausmaß der Förderung
1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
2. Bei Sanierung eines Wohnhauses werden 20% der Sanierungskosten bei Fensterbzw. Türentausch und bei Dämmmaßnahmen,
max. jedoch € 5.000,- je Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen,
max. jedoch € 7.500,- je Gebäude mit bis zu 4 Wohnungen
max. jedoch € 10.000,- je Gebäude mit bis zu 6 Wohnungen bezuschusst.
Gebäude mit 7 oder mehr Wohnungen (Wohnanlagen) bekommen in diesem Jahr keine Förderung.
3. Bei Verwendung von ökologischen und nachwachsenden Dämmstoffen (z.B. Flachs, Hanf, Holzfaserdämmplatten, Kork, Schafwolle, Stroh und Zellulose) erhöht sich der max. Betrag um 20 Prozent.
§ 5 Förderungsvoraussetzungen
Förderung wird nur gewährt, wenn
1. der Förderungswerber /die Förderungswerberin der Förderstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit Zugang zum Fördergegenstand gewährt und
2. vollständige Anträge mit allen geforderten Nachweisen eingebracht werden.
§ 6 Anerkennungsstichtag
Gefördert werden nur Dämmmaßnahmen, für die der Förderantrag nachweislich nach dem 01.01.2023 eingebracht wurde und die zu fördernde Maßnahme bis längstens 30.11.2023 durchgeführt wird. Der Förderantrag ist vor Umsetzung der Maßnahmen einzubringen und vorab genehmigen zu lassen.
Der Förderantrag gilt erst dann als eingebracht, wenn dem Förderansuchen ein Kostenvoranschlag eines konzessionierten Unternehmens (bei Vergabe der Arbeiten) bzw. einen Kostenvoranschlag für das Material (bei Errichtung durch den/die Eigentümer) beigelegt ist.
Unvollständige Förderansuchen werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Förderungsabwicklung
Der Antrag ist in Form des vorgefertigten Formulars samt Beilagen beim Stadtamt in digitaler oder schriftlicher Form einzubringen.
Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages.
Anhand des dem Förderantrag beigelegten Kostenvoranschlages kann jederzeit abgeschätzt werden, ob zum Zeitpunkt des Einbringens eines Förderantrages überhaupt noch Fördermittel zur Verfügung stehen.
Festgehalten wird, dass ein Übertrag eines nicht mehr zu berücksichtigenden Förderantrages auf das Folgejahr nicht möglich ist.
Die zur Auszahlung gelangenden Fördermittel bemessen sich nach dem eingereichten Kostenvoranschlag. Eine allfällige höhere Bemessungsgrundlage aufgrund einer gegenüber dem Kostenvoranschlag höheren Endabrechnung kann nicht berücksichtigt werden.
Die Ausbezahlung der Fördermittel kann erst nach Vorlage folgender Unterlagen erfolgen:
1. Endabrechnung in Kopie (Zahlungsbelege, detaillierte Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung)
2. Nachweis über die Erfüllung der Mindestkriterien gemäß § 5
3. Bestätigung von einer bei der Stadt Wörgl beschäftigten Fachkraft, falls ein Lokalaugenschein nötig sein sollte (z.B. bei Eigenleistungen)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, kann die Förderzusage widerrufen und allfällig bereits ausbezahlte Fördermittel wieder zurückgefordert werden.
In einem Zeitraum von fünf Jahren – gerechnet ab Einlangen des Förderansuchens - kann nur eine Förderung aus dem Bereich Dämmung, gewährt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Förderung tritt mit 01.01.2023 in Kraft und ist mit 31.12.2023 befristet