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Waldbrandgefahr - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein

Brandgefahr
VERORDNUNG

In den südlichen Waldbeständen des Bezirkes Kufstein ist aufgrund der anhaltenden außergewöhnlich
hohen Temperaturen sowie der nicht in Aussicht stehenden Niederschläge eine erhöhte Waldbrandgefahr
gegeben.
Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Bezirk Kufstein:
Gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetztes (FG) 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idgF. wird für
den Bezirk Kufstein zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1
In den südseitig gelegenen Waldgebieten des Bezirkes Kufstein sowie in deren Gefährdungsbereichen
sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der
Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der
Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder
Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt, die Feuerwehr sowie die Landeswarnzentrale zu
verständigen.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnungen werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 FG 1975 idgF. mit einer
Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

HINWEIS:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch
Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Der Bezirkshauptmann:
i.V. Dr. Herbert Haberl

Veröffentlicht: 27.06.2019