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Platzordnung Sportzentrum Wörgl

23.06.04

Platzordnung

Für das Sportzentrum der Stadtgemeinde Wörgl
Teil I – Benützungsregelung

§ 1
Zweck und Benützung

  1. Das Sportzentrum der Stadtgemeinde Wörgl ist eine öffentliche Einrichtung für die Abwicklung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen. Sie besteht aus folgenden Sporteinrichtungen: Haupt- und Trainingsplatz, Leichtathletikanlage, Verwaltungsgebäude und Boxtrainingszentrum samt Umkleidekabinen, Besprechungszimmer, Nebenräumen etc., einem Kantinentrakt samt Zelt, einer Tribüne mit Lagerboxen sowie der
    technischen Ausrüstung und dem Vorplatz.
  2. Wettkampfmäßige Sportausübung und sonstige Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen.
  3. Die Benützung ist grundsätzlich an allen Wochentagen möglich. An Sonn- und Feiertagen steht die Anlage jedoch in der Regel nur für die
    Durchführung von Wettkämpfen örtlicher Sportvereine zur Verfügung.
  4. Jeglicher Trainingsbetrieb auf den Freiflächen ist spätestens um 22.00 Uhr einzustellen. Das Haupttor wird an Trainingstagen um 22.00 Uhr
    geschlossen. An spielfreien Wochenenden und an Feiertagen ist das
    Haupttor generell geschlossen zu halten.Die Offenhaltung der Kantine samt Aufenthaltsraum und Zelt ist bis längstens 22.00 Uhr gestattet.
  5. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hiefür vorgesehenen Plätzen gestattet. Der Eingangsbereich ist ausnahmslos freizuhalten. Bei Zuwiderhandeln wird unverzüglich eine Besitzstörungsklage eingebracht bzw. Anzeige wegen Betretung der Straßenverkehrsordnung erstattet. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
  6. Fundgegenstände sind grundsätzlich den Platzwarten bzw. dem
    Ordnungsdienst zu übergeben.
  7. Werbe- oder sonstige Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach
    Bewilligung durch die Stadtgemeinde Wörgl gestattet.
  8. Über diese Platzordnung hinaus gelten bei Bewerben der Österreichischen Fußballbundesliga und des ÖFB die Bundesliga- Sicherheitsrichtlinien sowie bei internationalen Fußballspielen die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände als integrierter Bestandteil dieser Platzordnung.

§ 2
Benützungsberechtigung

  1. Für die Einteilung der Benützungsberechtigungen ist das Sportreferat der Stadtgemeinde Wörgl zuständig.
  2. Das Interesse an der Benützung der Anlage ist in der Regel 1 Monat, spätestens acht Tage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Die Anmeldungen örtlicher Sportvereine haben Vorrang. Ansonsten wird die Berechtigung für die Benützung in der Reihenfolge der Anmeldungen, nach Rücksprache mit den drei ständigen Benützern unter Bedachtnahme auf die Platzverhältnisse erteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Benützung der Anlage besteht nicht.
  3. Gleichzeitig gelangt mit der Erlangung der Benützungsberechtigung die Bezahlung der vom Gemeinderat festgesetzten Platzmiete zur Vorschreibung.
  4. Gegenstand des Benützungsvertrages, mit dem die Berechtigung für die Benützung erlangt wird, ist jedenfalls die vorliegende Platzordnung.
  5. Ist die Wetterlage derart, dass die Sportanlagen durch den Spiel- bzw. Sportbetrieb Schaden erleiden könnten, so ist der von der Stadtgemeinde Wörgl beauftragte Sachverständige nach Rücksprache mit dem Verbandsbeobachter und Schiedsrichter für Platzkommissionierung (Unterland Ost) befugt, den Trainings- oder Wettkampfbetrieb zu untersagen.
  6. Über Personen, Personenvereinigungen oder Vereine, die sich trotz Abmahnung wiederholt grobe Verstöße gegen die Platzordnung zuschulden kommen lassen, kann der Bürgermeister ein zeitlich befristetes oder auch dauerndes Besuchs- oder Benützungsverbot verhängen.
  7. Personen, Personenvereinigungen oder Vereine, über die bereits vom Veranstalter oder einem übergeordneten Verband ein generelles Stadionverbot verhängt wurde, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen.
  8. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter berechtigt, diese Daten an eine übergeordnete Organisation, den ÖFB, an die Geschäftsstelle der Bundesliga, an die anderen Vereine der Bundesliga und an die Sicherheitsbehörde weiterzuleiten.

§ 3
Aufenthalt in der Sportplatzanlage bei Veranstaltungen

  1. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Betriebsstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platzordnung. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten.
    Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern des Stadions ist der Zutritt nur mit den hiefür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet.
    Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hiefür erlegten Geldes zur Folge.
  2. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Drogen stehen, werden von den Aufsichtsorganen bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen.
  3. Die Benützung der Sportanlage bzw. der Aufenthalt im gesamten Bereich des Sportzentrums geschehen jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler, sonstige Benützer und Zuschauer haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
  4. Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Veranstalter bzw. Eigentümer derselben keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen erfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für gesundheitliche Schäden übernommen.
  5. Generell haften die Benützer der Anlage für schuldhaft verursachte Schäden.

§ 4
Betreuung

  1. Die Betreuung der Sportstätte obliegt den Platzwarten der Stadtgemeinde Wörgl. Sie sind für die Pflege sowie Erhaltung der Anlage zuständig und überwachen deren ordnungsgemäße Benützung.
  2. Den von den Platzwarten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten Die Platzwarte haben das Recht, jene Personen, welche die Platzordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigte Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage zu verweisen.
  3. Verursachte Schäden jedweder Art sind umgehend den Platzwarten anzuzeigen.
  4. Die Platzwarte, Ordner und Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in das Sportzentrum durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke der Besucher, Gegenstände festzustellen und abzunehmen, deren Mitnahme verboten ist (siehe § 6).

    Abgenommene Gegenstände werden von den Platzwarten bis zum
    Veranstaltungsende verwahrt und den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die die Gegenstände, deren Mitnahme nach § 6 untersagt ist, nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. kann ihnen der Eintritt versagt werden.

§ 5
Pflichten der Veranstalter

  1. Für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Sportplatzanlage ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich. Bei Veranstaltungen, die eine größere Zuschauerzahl erwarten lassen, hat der Veranstalter eine ausreichende Anzahl entsprechend gekennzeichneter Ordner beizustellen und allenfalls auch Gendarmerie- oder Polizeischutz anzufordern. Die eingesetzten Sicherheitsorgane sind vom Ordnerdienst in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Insbesondere ist ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit der Zutritt und die Zufahrt zum gesamten Veranstaltungsgelände zu gewähren sowie die Benützung des Fernsprechers für Dienstgespräche zu gestatten. Weiters ist der Exekutive die Möglichkeit der Nutzung der Lautsprecheranlage für Durchsagen zu gestatten. Er hat auch für die Erste-Hilfe-Leistung nach Unfällen zu sorgen.
  2. In den Umkleide- und Sanitärräumen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Für die dort abgelegten Gegenstände übernimmt die Stadtgemeinde Wörgl keine Haftung.
  3. Der Investitions- und Erhaltungsaufwand der Sportanlage verpflichtet jeden Benützer zur schonendsten Behandlung aller Anlagen und Einrichtungen. Eigenmächtige Veränderungen sind untersagt.
  4. Die Ausgabe der Leichtathletikgeräte erfolgt durch die Platzwarte an den verantwortlichen Funktionär des Veranstalters. Dieser hat die Geräte nach Beendigung der Veranstaltung dem Platzwart vollzählig und in einwandfreiem Zustand zu übergeben.
  5. Der Veranstalter haftet der Stadtgemeinde Wörgl für sämtliche Schäden, die von Mitwirkenden oder Zuschauern an der Sportanlage, ihren Einrichtungen und Geräten verursacht werden.
  6. Als Veranstalter im Sinne dieser Platzordnung gilt jene physische oder juristische Person, die die Benützungsberechtigung nach § 2 besitzt.

Teil II – Ortspolizeiliche Verordnung

§ 6
Verbote und Verpflichtungen für die Zuschauer

  1. Den Zuschauern ist folgendes verboten:
    a) das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauermenge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnte, wie zum Beispiel pyrothechnische Artikel, große Transparente, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art,
    b) das Mitnehmen von Stangen, die länger als 1,00 m sind oder deren oberer Durchmesser größer als 1,00 cm ist,
    c) der Aufenthalt in der Sportplatzanlage in alkoholisiertem Zustand bzw. unter Einfluss von Drogen,
    d) das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten,
    e) das Betreten des Spielfeldes, der Laufbahn, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportanlage befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind,
    f) das Betreten der Umkleideräume,
    g) der Aufenthalt während Wettspielen oder Vorführungen auf dem Spielfeld, auf Bäumen etc.
    h) das Überklettern der Einzäunung der Sportanlage,
    i) das Stehen auf den Sitzgelegenheiten der Sportanlage.
  2. Pflichten der Zuschauer:
    a) Die Zuschauer sind verhalten, die Sportplatzanlage und ihre Einrichtungen schonend zu benützen und alles zu unterlassen, was zu ihrer Verunreinigung oder Beschädigung führen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen könnte.
    b) Den von den Platzwarten, Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 7
Verbote und Verpflichtungen für Funktionäre und Aktive

  1. 1. Den Funktionären und Aktiven ist folgendes verboten:
    a) das Betreten der Umkleide- und Sanitätsräume mit ungewaschenen Fußballschuhen bzw. mit Schuhen mit Spikes,
    b) das Reinigen der Schuhe und Ausrüstungsgegenstände an einem anderen als dem hiefür vorgesehenen Waschplatz,
    c) das Rauchen in den Umkleide- und Sanitärräumen,
    d) das Befahren der Tartanbahn mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Reparaturarbeiten).
  2. Pflichten der Funktionäre und Aktiven:
    a) Übungsstunden und Wettkampfveranstaltungen dürfen nur unter Aufsicht und Leitung verantwortlicher Personen durchgeführt werden.
    b) Das Bespielen sämtlicher Plätze zu Trainingszwecken ist nur mit Schuhen mit Gumminoppen oder mit Sportschuhen gestattet.
    c) Trainingsgegenstände wie tragbare Tore, Stangen etc. dürfen nur am Spielfeldrand, keinesfalls jedoch auf der Laufbahn (mit Ausnahme der Trainingsgeräte für den Laufsport), aufgestellt werden.
    d) Das Betreten der Laufbahn ist nur zu deren Benützung für den Laufsport erlaubt. Ansonsten ist die Laufbahn auf dem dafür eigens aufgelegten Teppich zu überqueren.
    e) Türschlüssel, die der Platzwart ausfolgt, sind unmittelbar nach Beendigung des Trainings oder der Veranstaltung wieder beim Platzwart abzugeben.
    f) Die Aufsichtsperson hat sich persönlich davon zu überzeugen, ob alle Räume, die benützt werden, abgesperrt sind.

§ 8
Allgemeine Verbote

  1. Zur Vermeidung von Missständen und der Gefahr von Verletzungen ist verboten,
    a) mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühlen, Rettungs- und Lieferantenfahrzeugen, in die Sportplatzanlage einzufahren (Dieses Fahrverbot gilt auch für Inline-Skater und Fahrräder jeder Art),
    b) während Wettkämpfen und Vorführungen Gegenstände auf das Spielfeld zu werfen,
    c) die Sportanlage zu verunreinigen oder zu beschädigen, sofern nicht ohnedies ein strafbarer Tatbestand nach § 125 des Strafgesetzbuches vorliegt.
  2. Das Ausschenken von Getränken darf – außer in der Kantine – nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff – oder Papierbechern verabreicht werden. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte ist deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.
  3. Grundsätzlich dürfen in den Bereich des Sportzentrums keine Tiere mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen werden. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.

§ 9
Strafbestimmungen

Die Nichtbefolgung dieser ortspolizeilichen Verordnung wird zur Verwaltungsübertretung erklärt und vom Bürgermeister nach § 18 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 geahndet.

§ 10
Hinweis auf andere Strafbestimmungen

Auf folgende strafbare Tatbestände wird besonders hingewiesen:

  1. § 125 Strafgesetzbuch: Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu betrafen.
  2. § 1 Abs. 1. Landes-Polizeigesetz: Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
  3. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Landes-Polizeigesetz:
    Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
    Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Platzordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Wörgl in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Platzordnung vom 1.12.1997 außer Kraft.

Wörgl, am 16. Juni 2004