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Förderung von Lehrlingen in Wörgler Betrieben

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Personen
  • Michelle Hauser

GR-Beschluss vom 29.04.2021

I. Lehrlingsförderung

Lehrlingsförderungsrichtlinien der Stadt Wörgl

Präambel
Der Stadtgemeinde Wörgl ist die Ausbildung von Lehrlingen ein großes Anliegen. Sie ist daher
bestrebt, in Wörgl ansässige Firmen, die auch Lehrlinge ausbilden, nach Möglichkeit finanziell zu
unterstützen.

I. Förderungsgegenstand
Gefördert wird die Ausbildung von Lehrlingen durch in Wörgl ansässige Betriebe, die der
Stadtgemeinde Wörgl gegenüber kommunalsteuerpflichtig sind.

II. Förderungszeitraum
Die Förderung gebührt jeweils für ein abgelaufenes Kalenderjahr, wobei der Förderungsantrag
bis spätestens 31.03. des dem Förderjahr folgenden Kalenderjahres bei der Stadtgemeinde
Wörgl eingelangt sein muss.
Verspätet eingelangte oder innerhalb dieser Frist nicht vollständig eingebrachte Förderansuchen
werden nicht berücksichtigt und schließen eine Förderung für das betreffende Kalenderjahr aus.

III. Förderhöhe
Die Höhe der Lehrlingsförderung ist abhängig von der Höhe der für den Lehrling für das
abgelaufene Kalenderjahr bezahlten Kommunalsteuer und entspricht diesem Betrag.

IV. Einbringungsform
Der Antrag auf Gewährung der Förderung muss mit dem hierfür vorgesehenen Formular gestellt
werden und kann nur elektronisch eingebracht werden. Ebenso sind die benötigten zusätzlichen
Unterlagen auf elektronischem Weg einzubringen. Unabhängig davon verpflichtet sich der
Antragsteller, der Stadtgemeinde Wörgl auf Verlangen die Originalunterlagen binnen 14 Tagen
ab Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

V. Erforderliche Nachweise
Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen beizubringen: Kopie des Lehrvertrages
Jahreslohnkonto für jenen Lehrling, für den eine Förderung beantragt wird (bezogen auf das
Kalenderjahr, für das Förderung beantragt wird)

VI. Ausschluss von der Förderung
Keinen Anspruch auf Lehrlingsförderung haben jene Unternehmen, die gegenüber der
Stadtgemeinde Wörgl Abgaben- oder Steuerrückstände – gleichgültig aus welchem Grund -
haben.
Keine Lehrlingsförderung gebührt dann, wenn das Lehrverhältnis – gleichgültig aus welchem
Grunde – vorzeitig abgebrochen wurde.
Weiters gebührt keine Lehrlingsförderung, wenn gegen den Antragsteller ein Konkursverfahren
eingebracht wurde oder ein Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde. Sollte sich herausstellen,
dass der Antragstellung unrichtige Angaben zugrunde liegen, besteht ebenfalls kein Anspruch
auf Lehrlingsförderung. Allenfalls bereits zur Auszahlung gebrachte Förderungen sind diesfalls
unverzüglich zurückzuzahlen.

VII. Sonstiges
Festgehalten wird, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Lehrlingsförderung besteht und
die Stadtgemeinde Wörgl die Richtlinien hierfür jederzeit abändern kann.
Diese Richtlinie ersetzt die Förderungsrichtlinien für Lehrlinge in Wörgler Betrieben (GR Beschluss vom 04.11.2010) und tritt mit 01.05.2021 in Kraft. Sie ist hinsichtlich der
Förderabwicklung auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden, für die eine Förderzusage bereits
besteht. Eine „Doppelförderung“ ist jedoch ausgeschlossen.

Bei Rückfragen über die Förderung der Lehrlinge wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftsstelle unter der Telefonnummer +43 5332 7826 113

Antragsformular